Gemeinde Arth: Öffentliche Auflage Teilnutzungsplanung Breitgasse ArthIn Anwendung von § 25 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) werden folgende Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt: Verbindliche Unterlagen:
Orientierende Beilagen:
Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung Arth, Abteilung Bau-Planung, Rathausplatz 6, 6415 Arth, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder unter www.arth.ch (siehe Aktuelles → Neuigkeiten) heruntergeladen werden. Mit der vorliegenden Teilnutzungsplanung "Breitgasse, Arth" soll die bisher in der Erschliessungsplanung der Gemeinde Arth als Feinerschliessungsstrasse klassierte Breitgasse neu als Groberschliessungsstrasse festgelegt und der Beitragssatz der Gemeinde auf 40% festgesetzt werden (Reglement zum Erschliessungsplan, Art. 11). Weiter soll im Zonenplan die Breitgasse ab der Klosterstrasse bis zum Ende der heutigen Wohnzone W3 der "Verkehrszone" und ab der Wohnzone bis zur Wendeanlage der "Verkehrsfläche" zugewiesen werden. Im Baureglement werden die Bestimmungen zur "Verkehrszone" und der "Verkehrsfläche" definiert. Der Gemeinderat Arth legt den Entwurf der Teilnutzungsplanung "Breitgasse, Arth" allen Interessierten zur öffentlichen Auflage vor. Zur Einsprache ist gemäss § 25 Abs. 3 PBG jedermann berechtigt. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, 6415 Arth, zu richten. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 4. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021.
Datum der Neuigkeit 1. Dez. 2020
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